IGSV-WWK e.V.

Die Interessengemeinschaft selbstständiger Vermittler

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Satzung

Satzung

der Interessengemeinschaft selbständiger
Vermittler der WWK Versicherungen e.V.

§ 1 Name

Der Verein führt die Bezeichnung: „Interessengemeinschaft selbständiger Vermittler der WWK Versicherungen e.V.“

Kurzbezeichnung: „IGSV-WWK e. V.“, nachfolgend „Verein“ genannt.

 § 2 Sitz / Gerichtsstand

München; eingetragen im Vereinsregister München unter VR 12604.

Gerichtsstand für Klagen des Vereins und gegen den Verein oder dessen Organe ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verein seine, auf der Homepage www.igsv-wwk.de für alle Mitglieder und Dritte feststellbare Geschäftsadresse nach § 5 TMG im Impressum veröffentlicht hat.

 § 3 Zweck

Der Verein hat den Zweck die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange der Mitglieder wahrzunehmen, zu fördern und der Geschäftsführung der WWK Versicherungen gegenüber zu vertreten. Hierzu hat er

  1. mit den WWK-Gesellschaften Kontakte zu pflegen und die Zusammenarbeit zu fördern,
  2. die Belange zu behandeln und zu fördern, die sich mit den Versicherungs-, Kapitalanlage- und anderen Gesellschaften und Unternehmen ergeben, mit denen die WWK Versicherungen zusammenarbeiten,
  3. ihre Mitglieder über die beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Belange zu informieren,
  4. mit ähnlichen Zusammenschlüssen und Dachorganisationen die Interessen der Mitglieder gegenüber der WWK Versicherungen und dem Gesetzgeber zu vertreten,
  5. den gesellschaftlichen, kollegialen Kontakt unter den Mitgliedern zu fördern.

 § 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die als selbständiger Vermittler nach § 34d des HGB mit direkter Verbindung (Vermittlernummer) für die WWK Versicherungen tätig ist und den Vereinszweck unterstützt.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen, der darüber entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitgliedes, wobei seine Rechte über den Tod hinaus bestehen bleiben,
  2. grundsätzlich bei Beendigung des Vertragsverhältnisses mit den WWK Versicherungen, welches anzuzeigen ist, frühestens jedoch nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand des Vereins,
  3. durch Austrittserklärung des Mitgliedes, die mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erfolgen muss,
  4. bei Ausschluss durch den Vorstand des Vereins:
    1. wegen Verstoß gegen die Satzung,
    2. wegen nicht fristgerechter Zahlung der Beiträge,
    3. wegen Verstoß gegen die Wettbewerbsrichtlinien der Versicherungswirtschaft.

Einspruch gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages oder gegen den Ausschluss kann einmal innerhalb eines Monats,

beginnend mit dem Tag der Zustellung der Vorstandsentscheidung, per Einschreiben erhoben werden.

Der Einspruch wird der nächstmöglichen Mitgliederversammlung vorgelegt, die über seine Rechtmäßigkeit entscheidet.

Diese Entscheidung ist endgültig und wird dem Betroffenen per Einschreiben mitgeteilt.

Bis zu dieser Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

 § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Sie verpflichten sich gegenseitig zur Kollegialität.

Eine Vertretung der Belange einzelner Mitglieder übernimmt der Verein nur dann, wenn diese Vertretung rechtlich zulässig ist und dem allgemeinen Interesse der Mitglieder dient. Die Entscheidung darüber obliegt dem Vorstand des Vereins.

Das Mitglied ist verpflichtet, sich satzungsgemäß zu verhalten und den Mitgliedsbeitrag zu bezahlen.

 § 6 Mitgliedsbeitrag

Die Mittel zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen aufgebracht.

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung des Vereins festgesetzt und in einer separaten Beitragsordnung durch den Vorstand geregelt.

  1. Dieser Beitrag ist zu folgenden Terminen des laufenden Jahres fällig:
  • 1.3. bei jährlicher Zahlungsweise,
  • 1.3. und 1.9. bei halbjährlicher Zahlungsweise
  • 1.3., 1.6., 1.9. und 1.12. bei vierteljährlicher Zahlungsweise.
  1. Die Beitragszahlung erfolgt grundsätzlich durch Lastschrift.
  2. Das Mitglied hat sicherzustellen, dass der Einzug von seinem Konto fristgerecht möglich ist.
    Der Vorstand des Vereins ist berechtigt, etwaige Mehrkosten vom Mitglied einzufordern.
  1. In Ausnahmefällen, die schriftlich zu begründen sind, kann der Vorstand des Vereins über eine Beitragsreduzierung entscheiden.

 § 7 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 § 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. die Vorstandschaft,
  3. der Vorstand nach § 26 BGB,
  4. die Beisitzer,
  5. der Beirat.

 § 9 Mitgliederversammlung

Der Verein hält jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Sie ist von der Vorstandschaft des Vereins mindestens 6 Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch Mitteilung per Brief oder E-Mail an die letzte, dem Verein bekannte Mitgliedsanschrift bzw. Mailadresse.

Der Vorstand versendet an die stimmberechtigten Mitglieder spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn die endgültige Tagesordnung und etwaige Anträge sowie den Kassenbericht.

Anträge mit jeweiliger Begründung müssen dem Vorstand des Vereins schriftlich bis spätestens 28 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

Anträge sind an die für die Anmeldung angegebene Rücksendeadresse zu richten.

Für alle Termine gilt das Datum des Poststempels.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

  1. Abnahme des Jahres- und Kassenberichts der Vorstandschaft,
  2. Entlastung der Vorstandschaft,
  3. Wahl der Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder der Vorstandschaft
  4. Wahl der Rechnungsprüfer
  5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  6. Entscheidung über Anträge
  7. Festsetzung des Beitrages
  8. Festlegung der Aktivitäten des Vereins für das kommende Geschäftsjahr
  9. Auflösung des Vereins

 

Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, gelten als nicht anwesend. Die Beschlussfähigkeit wird durch Stimmenthaltung nicht berührt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Stimmübertragungen sind nicht erlaubt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Wahlen erfolgen geheim. Auf einstimmigen Beschluss können Wahlen auch in offener Abstimmung durchgeführt werden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer (oder seiner Vertretung) in einem Protokoll niederzulegen, das vom Vorsitzenden des Vereins mit zu unterschreiben ist. Das Protokoll wird im internen Mitgliederbereich des Vereins veröffentlicht zu dem jedes Mitglied einen Zugang erhält.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder zum Zeitpunkt des Antrags, oder die Vorstandschaft des Vereins mit 3/4-Mehrheit dies wünschen. Die Fristen dafür sind analog der ordentlichen Mitgliederversammlung.

 § 10 Vorstandschaft und Vorstand nach § 26 BGB

Die Vorstandschaft besteht aus vier Personen, von denen maximal eine Person kein Ausschließlichkeitsvermittler sein darf.

Der Vorstand des WWK-Hausvereins nach § 26 BGB muss Ausschließlichkeitsvermittler für die WWK Versicherungen sein.

  1. Die Vorstandschaft besteht aus:
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretendem Vorsitzendem,
  3. dem Schriftführer,
  4. dem Schatzmeister,
  1. Die Vorstandschaft wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  2. Bis zur Neuwahl der Vorstandschaft bleibt die alte Vorstandschaft im Amt.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder hat Einzelvertretungsvollmacht.
  4. Die Vorstandschaft besorgt sämtliche Angelegenheiten des Vereins und trifft Entscheidungen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  5. Für die Vorbereitung und Bearbeitung besonderer Aufgaben kann die Vorstandschaft Ausschüsse einsetzen.
  6. Sitzungen der Vorstandschaft werden vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern der Vorstandschaft – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – erforderlich.
  7. Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse der Vorstandschaft können auf schriftlichem Wege herbeigeführt werden.

 § 11 Beisitzer

Der Vorstand ernennt bis zu 4 Beisitzer, die in die Vorstandsarbeit integriert werden und unterstützende Funktion übernehmen.

Dabei müssen mindestens zwei Personen Ausschließlichkeitsvermittler der WWK Versicherungen sein.

 § 12 Beirat

Der Beirat sollte eine flächendeckende, bundesweite Information und Vertretung der Mitglieder sowie den Informationsfluss zur Vorstandschaft sicherstellen. Dabei sollten die Organisationsstrukturen des Vertriebes der WWK Versicherungen in ihrer Vielfalt vertreten sein. Die Mitglieder jeder Organisationseinheit der WWK Versicherungen wählen ein Beiratsmitglied. Der Vorstand kann, falls erforderlich, zusätzlich Beiratsmitglieder ernennen.

  1. Der Beirat besteht aus den Mitgliedern der Vorstandschaft des Vereins, den Beisitzern und den gewählten bzw. benannten Mitgliedern.
  2. Er berät über alle Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzlicher Bedeutung sind. Die Mitgliederversammlung kann weitere ausschließliche Zuständigkeiten festlegen.
  3. Der Beirat tagt mindestens einmal jährlich. Zu seinen Sitzungen wird von der Vorstandschaft eingeladen.

 § 13 Fachbeirat

Die Vorstandschaft des Vereins kann bei Bedarf interne und externe Fachleute zur Unterstützung ihrer Arbeit berufen. Der Vorstandschaft des Vereins obliegt ebenfalls die Abberufung des Fachbeirats.

  1. Zur Sitzung des Fachbeirats wird von der Vorstandschaft des Vereins eingeladen.
  2. Die Sitzungen werden von einem Mitglied der Vorstandschaft des Vereins geleitet.
  3. Es ist darüber Protokoll zu führen und der Vorstandschaft des Vereins zuzuleiten.

 § 14 Rechnungsprüfung

  1. Die Vorstandschaft hat für jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluss zu erstellen.
  2. Die Prüfung der Rechnungsführung wird von zwei Rechnungsprüfern vorgenommen.
  3. Über die Prüfung erstellen die Rechnungsprüfer einen schriftlichen Bericht.
  4. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt gleichzeitig mit der Wahl der Vorstandschaft für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Die Prüfer dürfen weder der alten noch der neuen Vorstandschaft angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 § 15 Wahlobmann

Vor Neuwahlen ernennt die Vorstandschaft einen Wahlobmann, der nicht der Vorstandschaft angehört und nicht kandidiert. Er ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Dieser Wahlobmann leitet die Wahlen gemäß der gesonderten Wahlordnung.

 § 16 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine Dachorganisation mit ähnlicher Zielsetzung wie die des WWK-Hausvereins.

 § 17 Formale und redaktionelle Satzungsänderungen

Die Vorstandschaft ist berechtigt, Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, von sich aus vorzunehmen.

Das gilt auch für redaktionelle Änderungen und Ergänzungen. Die Vorstandschaft muss dies der nächsten Mitgliederversammlung mitteilen.

 Die Satzung wurde in dieser Form von der ordentlichen Mitgliederversammlung des WWK-Hausvereins am 24. April 2015 beschlossen.